Du merkst es oft zuerst im Alltag. Eine Lehrkraft fragt, ob sie nächstes Jahr noch auf Honorar arbeiten kann. Der Steuerberater will wissen, wie viele freie Dozenten du hast. Und irgendwo im Hinterkopf sitzt die Frage, was bei der nächsten DRV Prüfung passiert.
Seit dem Herrenberger Urteil ist klar, dass pauschale Honorarmodelle bei Bildungsträgern häufig nicht mehr belastbar sind. Der Gesetzgeber hat mit § 127 SGB IV eine Übergangsregelung geschaffen, und diese Frist wurde bis Ende 2027 verlängert. Das verschafft Luft, löst aber nichts. Ab 2028 greift bei entsprechender Einstufung die volle Sozialversicherungspflicht.

Was bedeutet die Verlängerung konkret?
Die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV schützt Bildungsträger vorübergehend vor Sozialversicherungsnachforderungen, wenn eine Lehrtätigkeit auf Honorarbasis nachträglich als abhängige Beschäftigung eingestuft wird. Ursprünglich lief die Regelung bis zum 31. Dezember 2026. Mit dem 13. SGB II Änderungsgesetz wurde sie um ein Jahr verlängert und endet nun am 31. Dezember 2027. Ab dem 1. Januar 2028 setzt in diesen Fällen die Versicherungspflicht ein.
Wichtig ist die Einschränkung. Der Schutz greift nur, wenn beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und wenn die Lehrkraft der Übergangsregelung schriftlich zustimmt. Ohne diese Zustimmung gibt es keinen Schutzmechanismus, selbst wenn du dich auf § 127 berufst.
Das eigentliche Risiko sitzt in der DRV Prüfung
Viele Träger schauen auf den Stundensatz und vergessen den Hebel hinten raus. Bei einer DRV Betriebsprüfung kann ein Nachforderungsrisiko von rund 43 Prozent der Honorarsumme entstehen, und das rückwirkend für bis zu 4 Jahre. Deshalb reicht es nicht, bis 2027 einfach weiterzumachen wie bisher.
Honorar oder Festanstellung: der Kostenvergleich
Festanstellungen sind oft weniger dramatisch, als viele glauben, wenn man sie korrekt durchrechnet.
Als Beispiel wird ein Dozent mit 25 Unterrichtseinheiten pro Woche gerechnet:
| Kostenposition | Honorarmodell | Festanstellung |
|---|---|---|
| Stundensatz/ Bruttogehalt | 35 €/UE (ca. 45.000€ p.a.) | ca. 3.200 € brutto/Monat (38.400 € p.a.) |
| AG-Anteil Sozialversicherung | 0 € (kein Arbeitgeber-Anteil) | ca. 8.060 €/Jahr (~21 %) |
| Urlaub. Lohnfortzahlung, Feiertage | 0 € (kein Anspruch) | ca. 5.500 €/Jahr (geschätzt) |
| Gesamtkosten pro Jahr | ca. 45.000 € | ca. 52.000 € |
| Nachforderungsrisiko (4 Jahre) | bis zu 80.000 € | 0 € |
Ergebnis: Die Mehrkosten der Festanstellung liegen in diesem Beispiel bei etwa 7.000 Euro pro Jahr. Dem gegenüber steht ein Nachforderungsrisiko im Honorarmodell von bis zu 80.000 Euro über 4 Jahre.
Was viele Träger jetzt brauchen: ein Hybridmodell
Als pragmatischen Weg wäre ein Hybridmodell vorstellbar, also ein Mix aus festangestellten Lehrkräften und Freelancern. Das ist in der Realität oft der einzige Weg, um Planungssicherheit zu bekommen und trotzdem Spezialthemen flexibel abdecken zu können.
Die operative Frage ist dann nicht mehr: Honorar ja oder nein. Die Frage lautet, welche Rollen müssen planbar intern abgesichert werden, und welche Leistungen sind wirklich projektbezogen, wechselnd und damit eher freiberuflich darstellbar.
Was du bis Ende 2027 erledigt haben solltest
Bis Ende 2027 geht es um drei Dinge.
Du brauchst Klarheit, wo dein Risiko sitzt. Also welche Dozenten faktisch wie Beschäftigte eingebunden sind.
Du brauchst eine Dokumentation. Die schriftliche Zustimmung zur Übergangsregelung ist eine Voraussetzung, und ohne Unterlagen hilft dir im Zweifel kein gutes Bauchgefühl.
Du brauchst eine Personalstrategie, die 2028 aushält. Wenn du erst im Herbst 2027 anfängst, Dozenten zu binden oder Alternativen aufzubauen, zahlst du am Ende entweder mit Ausfallrisiko oder mit schlechten Vertragskonditionen.
Fazit
§ 127 SGB IV bis Ende 2027 ist kein Freifahrtschein. Es ist ein Zeitfenster.
Wenn du Honorardozenten weiter nutzen willst, musst du gezielt auswählen, dokumentieren und in der Lage sein, eine DRV Prüfung zu überstehen. Wenn du Schlüsseldozenten hast, die im Kernbetrieb laufen, führt an Festanstellung oder an echten, nachweisbar selbstständigen Konstellationen oft kein Weg vorbei.
Hinweis. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung.