§ 45 SGB III ist für viele Bildungsträger das Eintrittstor in den AVGS-Markt. Gleichzeitig ist es der Bereich, in dem am meisten „aus Versehen“ schiefgeht.
Der Grund: Für § 45 reicht es nicht, dass du AZAV-zertifiziert bist. Du musst die Logik der Maßnahmentypen, die Zulassungsanforderungen und vor allem den operativen Ablauf rund um den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) wirklich beherrschen, inklusive Kostenzustimmung und prüfsicherer Dokumentation.
In diesem Leitfaden bekommst du den Rahmen einmal komplett: von den fünf Maßnahmenzielen über Fachbereich 1 und Konzeptanforderungen bis zur Abrechnung.
Das Wichtigste in Kürze
§ 45 SGB III regelt Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Das ist das Förderinstrument hinter dem AVGS. Es definiert fünf Maßnahmenziele, die jeweils unterschiedliche Inhalte und Zulassungsanforderungen haben.
Wenn du als Träger § 45-Maßnahmen durchführen willst, brauchst du in deiner Trägerzulassung zwingend den AZAV Fachbereich 1. Ohne FB 1 kannst du keine AVGS-Maßnahmen durchführen, auch nicht für Selbstmelder.
Die maximale Maßnahmendauer beträgt 8 Wochen (§ 45 Abs. 6 SGB III). Der AVGS ist in der Regel 3 bis 6 Monate gültig. Innerhalb dieser Frist muss die Maßnahme starten und abgeschlossen sein.
Und der wichtigste operative Punkt: Die Kostenzustimmung muss vor Maßnahmenbeginn beim Operativen Service (OS) der Bundesagentur eingeholt werden. Ohne Kostenzustimmung ist keine Abrechnung möglich.
1. Was § 45 SGB III regelt und was er nicht regelt
§ 45 SGB III (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) ist die Rechtsgrundlage für kurzfristige Qualifizierungs- und Aktivierungsmaßnahmen, die über den AVGS finanziert werden.
Er unterscheidet sich grundlegend von der Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) nach §§ 81 ff. SGB III:
• FbW zielt auf nachhaltige berufliche Qualifizierung über Monate oder Jahre.
• § 45 zielt auf kurzfristige Aktivierung, Orientierung und Vermittlungsunterstützung.
Die maximale Maßnahmendauer beträgt 8Wochen. Innerhalb dieses Rahmens musst du deine Maßnahme so konzipieren, dass ein konkretes Maßnahmenziel aus dem gesetzlich definierten Katalog erreicht wird.
Das ist keine Formalie. FKS-Prüfer und auch der Operative Service schauen genau hin, ob Konzept und Maßnahmenziel zusammenpassen. Ein Gründercoaching, das formal als „Bewerbungsunterstützung“ eingereicht wird, fällt im Normalfall sofort auf.
2. Die fünf Maßnahmenziele nach § 45 Abs. 1 SGB III
§ 45 Abs. 1 SGB III definiert fünf Maßnahmenziele, für die ein AVGS ausgestellt werden kann. Für dich als Träger ist entscheidend: Jedes Ziel bringt eigene inhaltliche Anforderungen an das Maßnahmenkonzept mit.
In der Praxis führt ein „Mischkonzept“, das mehrere Ziele gleichzeitig abdecken will, häufig zu Nachforderungen. Besser ist es, pro Ziel ein eigenständiges Konzept zu bauen und separat zulassen zu lassen.
Ziel 1 – Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
Maßnahmen für Personen, die den Einstieg in den Arbeitsmarkt noch nicht geschafft haben, zum Beispiel Langzeitarbeitslose, Menschen mit mehreren Vermittlungshemmnissen oder Berufsrückkehrer. Inhaltlich geht es um Tagesstruktur, Grundkompetenzen, Orientierung und erste Arbeitserprobung.
Ziel 2 – Vermittlungshemmnisse feststellen, verringern oder beseitigen
Maßnahmen zur Diagnose und Bearbeitung konkreter Hindernisse: fehlende Deutschkenntnisse, gesundheitliche Einschränkungen, mangelnde digitale Basiskompetenzen. Wer hier aktiv ist, braucht qualifiziertes Personal und nachvollziehbare Diagnoseinstrumente im Konzept.
Ziel 3 – Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung
Bewerbungscoachings, Trainings für Vorstellungsgespräche, Optimierung von Bewerbungsunterlagen. Das ist das bekannte Segment, gerade bei AVGS-Selbstmeldern. Der Vermittlungsbezug muss im Konzept klar erkennbar sein. Allgemeines Persönlichkeitscoaching ohne Arbeitsmarktbezug reicht nicht.
Ziel 4 – Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Gründercoachings, Existenzgründungsberatung, Businessplanentwicklung. Die Bundesagentur erkennt Existenzgründung als Weg aus Arbeitslosigkeit an. Das Konzept muss Praxisbezug zur konkreten Gründungsplanung zeigen. Reine Theorie-Kurse ohne Gründungsbezug sind hier ein Problem.
Ziel 5 – Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
Begleitmaßnahmen nach Arbeitsaufnahme, um den neuen Arbeitsplatz zu sichern. In der Praxis weniger verbreitet, aber relevant zum Beispiel bei Angeboten, die nach der Vermittlung weiter begleiten.
Praxis-Hinweis: Beantrage kein pauschales „Aktivierungspaket“, das mehrere Ziele abdeckt. FKS-Prüfer erwarten für jedes Ziel ein schlüssiges Konzept. Wer drei Ziele mit einem Konzept abdecken will, bekommt erfahrungsgemäß Nachforderungen für alle drei.

3. AZAV Fachbereich 1: Ohne FB 1 kein § 45
Alle Maßnahmen nach § 45 SGB III gehören zum AZAV Fachbereich 1 (Aktivierung und berufliche Eingliederung).
Das bedeutet: Wenn du nur in anderen Fachbereichen zugelassen bist (zum Beispiel FB 4 berufliche Weiterbildung oder FB 5 Umschulung), kannst du keine AVGS-Maßnahmen durchführen.
Innerhalb von Fachbereich 1 gibt es zwei Unterkategorien:
FB 1a – beim Träger. Durchführung in Trägerräumen oder online. Typische Formate: Coaching, Bewerbungstraining, Orientierung.
FB 1b – beim Arbeitgeber. Durchführung im Betrieb, zum Beispiel Praktikum, Arbeitserprobung. Dafür brauchst du zusätzliche Nachweise (Arbeitgebervereinbarung, Betreuungsnachweise etc.). Viele Träger starten mit FB 1a und erweitern später.
4. Das Maßnahmenkonzept: häufigster Ablehnungsgrund
Bei § 45-Maßnahmen ist das Maßnahmenkonzept der kritischste Teil des Zulassungsantrags und der häufigste Ablehnungsgrund.
FKS-Prüfer lesen dein Konzept nicht als Marketingtext. Sie lesen es als Qualitätsnachweis: Kannst du das versprochene Maßnahmenziel mit den beschriebenen Mitteln erreichen?
Ein vollständiges Konzept enthält mindestens:
- Das gewählte Maßnahmenziel nach § 45 Abs. 1 SGB III (mit Nummer)
- Zielgruppe mit Zugangskriterien
- Handlungsziele, die sich prüfen lassen
- Stundentafel mit Themenbausteinen und Zeitanteilen
- Dozentenqualifikation passend zum Ziel
- Erfolgskontrolle: Wie wird gemessen, ob das Ziel erreicht wurde?
5. AVGS-Prozess: von Ausstellung bis Abrechnung
Der Ablauf ist klar und er ist nicht verhandelbar. Ein fehlender Schritt blockiert die Abrechnung, und rückwirkende Korrekturen sind beim Operativen Service nur begrenzt möglich.
- Teilnehmer erhält AVGS (Agentur/Jobcenter)
- Träger prüft AVGS (Gültigkeit, Maßnahmenpassung, Fristen)
- Träger beantragt Kostenzustimmung beim Operativen Service
- Operativer Service erteilt Kostenzustimmung – erst dann darf die Maßnahme starten
- Durchführung mit lückenloser Anwesenheitsdokumentation
- Abschluss-/Ergebnisdokumentation
- Abrechnung beim Operativen Service (Vergütung nach Maßnahmenabschluss)
Der kritischste Punkt ist Schritt 3/4: Kostenzustimmung.
Wer startet, bevor die Kostenzustimmung schriftlich vorliegt, riskiert die komplette Ablehnung der Abrechnung. Das gilt auch dann, wenn der Teilnehmer zufrieden ist und die Maßnahme fachlich gut war.
Praxis-Hinweis: Prüfe bei jedem AVGS sofort drei Dinge: Gültigkeitsdatum, Maßnahmenbezeichnung und zugelassener Träger. Ein AVGS, der auf einen anderen Träger ausgestellt wurde, kann nicht bei dir eingelöst werden. Dann muss ein neuer AVGS beantragt werden.
6. Kostenkalkulation und BDKS bei § 45
§ 45-Maßnahmen unterliegen denselben Kalkulationsregeln wie FbW-Maßnahmen: Die Kosten müssen innerhalb der Bundesdurchschnittlichen Kostensätze (BDKS) liegen, die die Bundesagentur regelmäßig aktualisiert.
Für Aktivierungs- und Coachingmaßnahmen gelten eigene Systematikpositionen. Du musst die richtige Systematikposition wählen, falsche Zuordnung führt zu Nachforderungen oder Ablehnung.
In der Praxis liegt die Kalkulation pro Teilnehmerstunde bei § 45 oft niedriger, weil der inhaltliche Aufwand geringer ist. Gleichzeitig sind Gruppengrößen häufig kleiner (gerade bei Coachings), was den Kostenrahmen pro Person wieder nach oben zieht.
Auch hier gilt: transparente Aufschlüsselung nach Dozentenhonoraren, Raumkosten, Materialkosten und anteiligen Verwaltungskosten.
Wenn du prüfen willst, wie du mit deinen Kosten im Vergleich zum BDKS liegst, nutze gern unseren Kalkulationsrechner in unserer Wissensadatenbank.
7. Rechtsanspruch vs. Ermessensleistung: Warum das für Träger relevant ist?
Nicht jeder Antrag auf einen AVGS wird automatisch bewilligt.
§ 45 Abs. 4 SGB III regelt, wann ein Rechtsanspruch besteht: bei Arbeitslosen, die innerhalb der letzten drei Monate mindestens sechs Wochen arbeitslos waren.
In allen anderen Fällen liegt es im Ermessen der Vermittlungsfachkraft.
Für Träger heißt das: Du hast zwei Zielgruppen mit unterschiedlicher „Planbarkeit“.
• Bei ALG-I-Beziehern nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit ist die Bewilligungsquote in der Praxis sehr hoch, wenn die Maßnahme korrekt zugelassen ist.
• Bei Bürgergeldempfängern, Beschäftigten mit Kündigung im Raum oder kurz Arbeitslosen ist es eine Einzelfallentscheidung.
Wenn du AVGS systematisch aufbauen willst, solltest du beides einplanen – und Selbstmelder aus dem Ermessensbereich mit Argumentationshilfen für das Gespräch mit Vermittlern unterstützen.
8. Häufige Fehler und warum sie so teuer sind
Start vor Kostenzustimmung. Passiert, wenn der Teilnehmer Druck macht oder der Gutschein bald abläuft. Ergebnis kann „keine Vergütung“ sein. Deshalb: ohne schriftliche Kostenzustimmung kein Start.
Falsches Maßnahmenziel. Ein Gründercoaching als „Vermittlung in Beschäftigung“ einzureichen, weil das angeblich leichter bewilligt wird, geht oft nach hinten los, spätestens, wenn der Operative Service den Inhalt prüft.
Lückenhafte Anwesenheitsdokumentation. Bei § 45 ist die Anwesenheitsliste zentrales Abrechnungsdokument. Fehlende Unterschriften oder nachträgliche Korrekturen ohne Gegenzeichnung sind klassische AMDL-Rotflaggen.
AVGS-Ablauf übersehen. Wenn der Gutschein abläuft, bevor die Kostenzustimmung beantragt ist, ist keine Abrechnung möglich, auch wenn die Maßnahme schon begonnen hat.
Ein simples internes Monitoring (Ablaufdatum, Status Kostenzustimmung, geplanter Start) verhindert genau diese Fehler.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen § 45 SGB III und FbW?
§ 45 regelt kurzfristige Aktivierungs- und Coachingmaßnahmen (max. 8 Wochen) über den AVGS. FbW (§§ 81–87) finanziert längerfristige Qualifizierungsmaßnahmen über den Bildungsgutschein.
Wie lange darf eine § 45-Maßnahme dauern?
Maximal acht Wochen (§ 45 Abs. 6 SGB III). Länger geht nicht.
Brauche ich für jedes Maßnahmenziel eine eigene Zulassung?
Ja. Bewerbungscoaching (Ziel 3) und Gründercoaching (Ziel 4) sind zwei verschiedene zugelassene Maßnahmen.
Können § 45-Maßnahmen online durchgeführt werden?
Ja, wenn der Träger für digitale Durchführung zertifiziert ist und das Konzept die digitale Umsetzung explizit beschreibt. Der Lernort muss in der Zulassung korrekt angegeben sein.
Was passiert, wenn der AVGS während der Maßnahme abläuft?
Der AVGS muss vor Start gültig sein und die Kostenzustimmung muss innerhalb der AVGS-Gültigkeit beantragt werden. Läuft der Gutschein nach erteilter Kostenzustimmung ab, hat das in der Regel keine Auswirkungen.